Kreisumlageverfahren;
Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Dezember 2018

Recht_2

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat in einem Kreisumlageverfahren mit Beschluss vom 14. Dezember 2018 einen Vorschlag für einen prozessbeendenden Vergleich unterbreitet. Darin geht der BayVGH davon aus, dass der Landkreis bei der Festsetzung des Umlagesatzes verfahrensrechtliche Mindestanforderungen nicht eingehalten habe. Er hält dabei in Abgrenzung zu anderen Gerichten allerdings fest, dass nicht zwingend ein formalisiertes Anhörungsverfahren durchgeführt werden müsse, um den Finanzbedarf der Gemeinden zu ermitteln. Der BayVGH erachtet zudem einen rückwirkenden Neuerlass der Haushaltssatzung als zulässig, so dass ein Klageerfolg im vorliegenden Verfahren nicht zwangsläufig zu einer Rückzahlungsverpflichtung führe. Bezogen auf eine Verletzung der Mindestausstattung verweist der BayVGH unter Bezugnahme auf das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich auf die hier generell geltenden hohen Substantiierungsanforderungen.

LKT Rundschreiben Nr. 664/2018 [PDF-Dokument: 160 kB]

21.12.2018